Allgemeine Geschäftsbedingungen des International Experience e.V. für Gastschul - aufenthalte – Stand: 16.März 2023

§ 1 Buchung des Gastschulaufenthalts; Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten bei allen Buchungen von Gastschulaufenthalten mit dem Reiseveranstalter International Experience e.V. (nachfolgend: „iE“) für alle in Betracht kommenden
Buchungsmöglichkeiten (schriftlich, per E-Mail, Onlinebuchung, mündlich,
fernmündlich etc.). Diese AGB sind Bestandteil des mit dem Teilnehmer
und den Erziehungsberechtigten abgeschlossenen Reisevertrags.
(2) Der Vertrag über den Gastschulaufenthalt kommt wie folgt zustande:
Der Teilnehmer, bei Minderjährigen vertreten durch die Erziehungsberechtigten, gibt mit Übermittlung seiner Buchung (schriftlich, per E-Mail,
per Onlinebuchung oder fernmündlich) ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Reisevertrags ab. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch iE zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird iE dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln
(welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende
nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6
Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte. Im Übrigen gilt § 2.
(3) IE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312
Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §
651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete
Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste),
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h
BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

§ 2 Zahlungen und Sicherungsschein:

Der Teilnehmer (TN) (Vertragspartei zu 1), sowie seine Erziehungsberechtigen (Vertragsparteien zu 2), geben mit Absendung des unterschriebenen
Vertrags einen verbindlichen Antrag auf Vertragsabschluss ab. Der iE-Vorstand nimmt den Antrag mit Unterschrift an und wird den Vertragsparteien zu 1) und 2) innerhalb von 10 Tagen eine Vertragskopie mit Insolvenzsicherungsschein zukommen lassen. Alle Rechnungen werden i.d.R.
elektronisch via E-Mail an die Vertragsparteien zu 2 versandt. Der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein eines Versicherers ist zur Absicherung der Kundengelder für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von iE gemäß § 651
r BGB und. Die Vertragspartner zu 1) und 2) verpflichten sich gesamtschuldnerisch haftend den Programmpreis zu den Fälligkeitsdaten zu zahlen.
Der im Vertrag unter § 2 (1) ff. genannte Preis ist wie folgt in Teilzahlungen
an iE zu entrichten: 20% - 10 Tage nach Vertragsannahme, 50% - nach gesonderter Aufforderung durch iE ca. 4-6 Monate vor Ausreise, 30% - nach
gesonderter Aufforderung ca. 1 Monat vor Abreise. Alle Zahlungen sind
mittels Überweisung an iE zu leisten.

§3 Unterbringung:

iE sorgt für eine bei Mitwirkung des TNs und nach den Verhältnissen des
Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des TNs in einer überprüften, landesüblichen Gastfamilie und
schafft die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des TNs im
Aufnahmeland. Gastfamilien werden von unseren Partnern nach den Qualitätskriterien des jeweiligen Landes ausgewählt und stellen dem TN Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Die Gastfamilien können wie
folgt strukturiert sein:
Erwachsene (Alleinstehend und/oder Paar) mit Kindern (eigene Kinder
jeglichen Alters und/oder internationale Gastschüler bzw. Studenten), Alleinerziehende, Paare ohne Kinder und nach besonderer Überprüfung
auch geeignete Alleinstehende. Gastfamilien sind keine direkten Erfüllungsgehilfen von iE. Platzierungen bei sog. „Welcome Families“ in den
ersten Wochen nach Ankunft sind möglich. Es besteht kein Anspruch auf
Verbleib bei einer Gastfamilie über die gesamte Dauer des Aufenthaltes.
Das alleinige Recht, zur Auswahl und Platzierung in Gastfamilien obliegt
der Partnerorganisation. Sollte ein Teilnehmer trotz adäquater Platzierung und somit erfolgter Vertragserfüllung eine Umplatzierung aus persönlichen Gründen wünschen (nur in Absprache mit iE) und diese genehmigt werden, können je nach Zielland nicht unerhebliche Kosten zusätzlich anfallen. Die tatsächlich anfallenden Kosten werden mit den Eltern im
Vorfeld besprochen und vereinbart. Sollte eine Umplatzierung trotz adäquater Platzierung und somit Erfüllung des Vertrages erforderlich werden,
weil der Teilnehmer der Mitwirkungspflicht aus § 3 der AGB nicht nachkommt (z.B. keine Kommunikation mit der Gastfamilie, respektloses Verhalten, Rückzug von der Familie, Missachtung von Hausregeln, ständiger
Kontakt in das Heimatland, verbreiten von Gerüchten über die Gastfamilie, u.a.) und die Gastfamilie daher berechtigt ihre Gastgebervereinbarung
verhaltensbedingt zurückzieht, so fallen für eine Neuplatzierung ebenfalls
zusätzliche Kosten an, die mit den Eltern im Vorfeld kommuniziert werden.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Teilnehmers & Verhaltensregeln

(1) Der TN verpflichtet sich, die unter §5 dieser AGB´s aufgeführten Programm- und Verhaltensregeln, einzuhalten und aktiv an der positiven Gestaltung des Auslandsaufenthaltes und dem Leben in einer Gastfamilie/Internat mitzuwirken.
(2) Der TN, bei Teilnehmern unter 18 Jahren die Eltern, verpflichten sich,
iE schwerwiegende Krankheiten, körperliche Beeinträchtigungen, Allergien, Therapien etc., wahrheitsgemäß in den Bewerbungsunterlagen mitzuteilen, soweit ihnen diese bekannt sind. Vorsätzlich verschwiegene, für
eine ordnungsgemäße Platzierung des TNs jedoch wichtige Informationen, führen zu einer außerordentlichen Programmbeendigung gem. § 8
(3.3) dieser AGB.
(3) Der TN verpflichtet sich, die ihm von iE, dem iE-Partner des Ziellandes,
einer anderen Partnerorganisation und/oder einer Schule zugeschickten
Bewerbungsunterlagen unverzüglich und sorgfältig zu bearbeiten, korrekt
und wahrheitsgemäß auszufüllen, resp. bei Arzt- / Lehrergutachten ausfüllen zu lassen und unverzüglich gem. den Vorgaben an iE zurückzusenden. Diese Unterlagen sind Teil der im Zielland bei Schulen und Gastfamilien einzureichenden Auswahlunterlagen, ohne die eine Platzierung des
TNs nicht möglich ist.
(4) Der TN (optional für Internatsschüler) verpflichtet sich, an dem von iE
veranstalteten Vorbereitungsseminar vor der Abreise teilzunehmen. Dem
TN und dessen Eltern akzeptieren, dass ohne die Teilnahme an einem der
angebotenen Seminare keine Abreise in das Zielland erfolgt. Die Durchführung eines Sonderseminars auf Grund der Nichtteilnahme des TNs an
einem der angebotenen Termine und Seminarorte oder einer Anmeldung
nach den Seminardaten wird von iE mit € 250,00 berechnet.
(5) TN mit nicht ausreichenden Schulnoten auf den Bewerbungs-zeugnissen (auch auf Halbjahreszeugnissen) werden von Schulen im Zielland nicht
akzeptiert, auch wenn diese Noten nach dem heimischen Schulrecht „ausgeglichen“ sind. Die Vertragspartner zu 1) und 2) verpflichten sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu unternehmen, solche nicht ausreichenden
Schulnoten zu vermeiden.
(6) TN und Eltern sind verpflichtet, iE unverzüglich über eine drohende
oder bereits beschlossene Nichtversetzung (z.B. Hinweis auf dem Halbjahreszeugnis oder sog. „blauer Brief“) des TNs schriftlich zu informieren.
(8) Der TN wird sich unmittelbar nach Erhalt der Visa-Antragsunterlagen
um die Beschaffung des erforderlichen Visums für das Zielland kümmern
und iE unverzüglich über die Erteilung des Visums informieren. Nach
Rückerhalt wird der TN iE eine Kopie des erteilten Visumszusenden/hochladen.
(9) Der TN ist verpflichtet, den Rückflug rechtzeitig – d.h. mindestens 3
Monate vor dem geplanten Rückreisedatum – im Reisebüro zu bestätigen
oder umzubuchen und iE die Reisedaten unverzüglich mitzuteilen.
(10) In den Programmen USA, Kanada, Neuseeland, Australien, Argentinien und Costa Rica ist eine Versicherung enthalten. Südafrika-TN müssen
eine südafrikanische Versicherung abschließen. Die Parteien zu 1) und 2)
verpflichten sich, im Falle einer Verlängerung des Aufenthaltes zur entsprechenden Benachrichtigung an iE und kostenpflichtigen Verlängerung
der Versicherung auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes. In allen von
iE angeboten Programmen können Versicherungspakete kostenpflichtig
hinzu gebucht oder aufgestockt werden.
(11) Der TN ist verpflichtet, sich an die Regeln der Gastfamilie und die Vorschriften der Schule zu halten.
(12) Der TN verpflichtet sich zum Nachweis bzw. der Durchführung sämtlicher Impfungen, die durch die Impfbestimmungen des Ziellandes/Schule
vorgeschrieben sind.
(13) Die Eltern und der TN sind sich darüber bewusst, dass der TN während
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seines Auslandaufenthaltes den Gesetzen und der Rechtsprechung des jeweiligen Ziellandes unterliegt.
(14) Wird der Aufenthalt des TN nicht frei von Mängeln erbracht, so kann
der TN Abhilfe verlangen. Soweit iE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend machen. Der TN ist verpflichtet, etwaige Mängel
der Reise unverzüglich den vor Ort verantwortlichen Repräsentanten anzuzeigen.
(15) Platzierungen in Gastfamilien erfolgen unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Glaubensbekenntnis der Gastfamilie.
(16) Der TN verpflichtet sich, nach Beendigung des Programms das Zielland innerhalb der von iE, demGesetzgeber/Schule/Distrikt eingeräumten
Frist, zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Alle Konsequenzen aus einer Missachtung der Visa Vorschriften gehen zu Lasten des
Visahalters.
(17) Das iE-Programm beinhaltet insofern einen gegenseitigen Austausch,
dass die Gastfamilie und die Schule erwarten, über die Kultur, Gesellschaft
und Sprache des TNs etwas zu lernen. Der TN wird alle Anstrengungen
unternehmen, ein Mitglied seiner Gastfamilie, Schule und deren sozialer
Gemeinde zu werden, und er wird dazu beitragen, dass die Teilnahme seiner Gastfamilie und Schule am iE-Programm eine positive Erfahrung wird.

§ 5 Programm- und Verhaltensregeln für iE Gastschulaufenthalte

(1) Jeglicher Konsum alkoholischer Getränke ist iE-TNn während der Programmdauer untersagt. TN am iE-Programm werden bei der Zuwiderhandlung ohne vorherige Abmahnung vom Programm ausgeschlossen
und müssen die sofortige Heimkehr antreten. Außerdem können im Zielland Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. hohe Geldstrafen, Arrest bis hin zu
Gefängnisstrafen) drohen.
(2) Der Kauf, Verkauf, Besitz (für sich selbst oder für Dritte) und der Gebrauch von Drogen ist in jedem Zielland in der Regel illegal und strafbar!
Medikamente oder Drogen dürfen - unabhängig von der Verschreibungspflicht - ausschließlich zu medizinischen Zwecken gebraucht oder eingenommen werden. Der Konsum von Drogen, ihr Besitz oder die Verwahrung für Dritte während der Teilnahme an dem iE-Programm führt konsequentzur Einschaltung der zuständigen Behörden und ohne vorherige Abmahnung zum sofortigen Ausschluss aus dem iE-Programm und der Heimkehr.
(3) Der Besitz und Konsum von Tabakprodukten u. E-Zigaretten ist Personen unter 18 bzw. teilweise unter 21 Jahren in den Zielländern verboten
und verstoßen gegen geltendes Recht. TN am iE-Programm werden bei
Besitz und Konsum von Tabakprodukten/Vaping ohne vorherige Abmahnung vom Programm ausgeschlossen und müssen die sofortige Heimkehr
antreten.
(4) Die Regeln der Gastfamilie/Schule sind – in dem Umfang, wie dies im
Gastland üblich ist - zu beachten und zu befolgen. Dies gilt insbesondere
für vereinbarte Ausgangszeiten und Haushaltsarbeiten, die im Verantwortungsbereich der TN liegen. Gäste dürfen in das Haus der Gastfamilie nur
dann eingeladen werden, wenn diese vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat.
(5) Aus Gründen der Sicherheit dürfen TN ohne die Kenntnisnahme und
Zustimmung von iE und/oder der Partnerorganisation vor Ort und der
Gastfamilie während ihres Aufenthaltes keine Reisen antreten. Möchten
TN während ihrer Teilnahme am iE-Programm verreisen, benötigen sie
vorab schriftlich: die Erlaubnis ihrer Eltern, die Erlaubnis ihrer Gasteltern,
die Erlaubnis der verantwortlichen Mitarbeiter (der iE-Partner vor Ort und
das iE-Büro müssen ihre Pläne kennen), Angaben zur erforderlichen Begleitperson (mindestens 25 Jahre alt). Jegliche Reisen und Aktivitäten
müssen vom TN auf die Konformität der jeweiligen Versicherung vor Abreise überprüft werden.
(6) Sollte eine der o.g. Personen die Erlaubnis verweigern, oder keine geeignete Begleitperson zur Verfügung stehen, findet eine Reise nicht statt.
iE rät dringend davon ab, Reisen zu buchen, Tickets oder Fahrkarten zu
kaufen, ohne dass vorab sämtliche erforderlichen Bestätigungen vorliegen. Die entstandenen Kosten werden von iE nicht erstattet.
(7) Der TN darf während seines Auslandsaufenthaltes kein Kraftfahrzeug
führen. Ausdrücklich wird iE-TNn aus Sicherheits- und Versicherungsgründen eine Möglichkeit zur Beantragung und zum Erhalt eines Führerscheins
nicht gegeben.
(8) Die iE-Programme sind kulturelle und akademische Schüleraustauschprogramme. Von dem TN wird erwartet, dass er den Schulunterricht ernst
nimmt und die belegten Kurse besteht und einen Notendurchschnitt von
mindestens ausreichend (nach heimischem Standard) vorweisen. Alle
Hausaufgaben müssen termingerecht bei den jeweiligen Lehrern eingereicht werden. Es wird erwartet, dass der TN alle Schulregeln und
Erwartungen im gleichen Maße anerkennt und erfüllt. Ein Schulabschluss
wird nicht garantiert!
(9) Der TN muss sämtliche Kosten für Ferngespräche, Internetnutzung
und für angeschaffte Mobiltelefone (Gerät, Grundgebühren und Einheiten) selbst bezahlen. Aus Gründen einer leichteren Integration sollten Anrufe in das Heimatland auf ein- bis zweimal pro Monat limitiert sein.
(10) Während des Auslandsaufenthalts unterliegt der TN als Besucher der
Gerichtsbarkeit nationaler, staatlicher und lokaler Gesetze. Der TN verpflichtet sich, die jeweils geltenden Gesetze zu respektieren und keine
Straftaten zu begehen. Dies betrifft auch, aber nicht nur, den Bereich der
Web- und Mediennutzung. Zuwiderhandlungen können zur sofortigen
Kündigung des Programms führen und unter Umständen zukünftige Einreisen in das Austauschland erschweren.
(11) Die Aufnahme einer geregelten Arbeit bzw. die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ist während des Programms untersagt und verstößt
i.d.R. gegen die Visa-Bestimmungen.
(12) Der TN darf während des iE-Programms nicht ohne eine schriftliche
Zustimmung von iE zu einem Besuch in sein Heimatland zurückkehren.
Bei Zuwiderhandlung kann der TN vom weiteren Programm ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Internatsschüler, und Heimreisen in familiären Notfällen. Diese Notfallrückreisen werden von iE organisatorisch unterstützt.
(13) Eltern, Verwandte und/oder Freunde sollen den TN während des Aufenthaltes nicht besuchen. Das beeinträchtigt den Integrationsprozess. Wir
empfehlen dringlich, Besuche zumEnde des Aufenthaltes zu planen, nachdem die Programmteilnahme des TN beendet ist. Sämtliche Besuche im
Hause der Gastfamilie bedingen eine schriftliche Einladung und müssen
vorab von iE und der Gastfamilie genehmigt werden. Bitte informieren Sie
das iE-Büro und den Koordinator vor Ort rechtzeitig, wenn Sie solche Besuche planen. Sämtliche Ausnahmen müssen durch iE und den Partner im
Ausland vorab genehmigt werden.
(14) Die Unterzeichner erklären sich mit allen vorstehenden Programm -
und Verhaltensregeln in den AGBs ausdrücklich einverstanden. Der TN
ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Regeln, die einen wesentlichen
Vertragsbestandteil darstellen.
(15) Der TN hat keinen Anspruch darauf, im Anschluss an das Programm
bei seiner Gastfamilie verbleiben zu können. TN können nach Programmende und innerhalb der Gültigkeit ihrer Visadokumente mit ihren Eltern in
den Zielländern verbleiben, tun dies jedoch auf eigene Gefahr, außerhalb
des Verantwortungsbereiches von iE.
(16) Eine vorzeitige Beendigung des Programms durch den TN oder seiner
Eltern ist iE gegenüber in schriftlich zu erklären. Bei vorzeitiger Beendigung des Programms verliert das Schülervisum seine Gültigkeit und der
TN muss unverzüglich aus dem Zielland ausreisen. Sämtliche Konsequenzen aus einer etwaigen Nichtbefolgung der Visavorschriften gehen zu Lasten des TNs.
(17) Der TN ist verpflichtet, sich an die Regeln zur Nutzung von Pc´s und
Mobilgeräten im Haus der Gastfamilie und in der Schule zu halten. Die
unberechtigte oder gesetzwidrige Nutzung von Computern (Hacken, Pornographie, illegale Downloads, Streaming) ist rechtswidrig und untersagt.
Sämtliche aus einer Zuwiderhandlung resultierenden Kosten gehen zu Lasten des TNs oder seiner Eltern.
(18) Die Eltern des TNs verpflichten sich, für eine ausreichende finanzielle
Ausstattung des TNs Sorge zu tragen. iE-empfiehlt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150 € bis 300 €.
(19) iE setzt voraus, dass mindestens ein Elternteil des TNs während der
Programmdauer im Besitz eines gültigen internationalen Reisedokumentes/Reisepass ist.

§ 6 Leistungsänderungen:

(1) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt dieses Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von iE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Vertrages nicht beeinträchtigen.
(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(3) iE ist verpflichtet, den TN und die Eltern über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Preisänderungen:

IE kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss resultiert. Der Reisepreis wird
in dem Umfang erhöht, in dem sich die Reise dadurch für iE verteuert hat.
Seite 3
Berechnungsgrundlage für die Preiserhöhung bei Wechselkuränderungen
sind 60 % des Gesamtreisepreises, die für zu erbringende Reiseleistungen
im Ausland anfallen und im Wechselkurs kalkuliert sind. IE wird den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und unmissverständlich
über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die
Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. IE ist auch bei der nachvertraglichen Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund
höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen,
wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, berechtigt, den
Programmpreis in Relation zur entsprechenden Preissteigerung zu ändern. Auch in diesen Fällen wird iE den Reisenden klar und unmissverständlich auf einem dauerhaften Datenträger über die Preiserhöhung und
deren Gründe unterrichten unter Mitteilung der Berechnung der Preiserhöhung.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Programmpreises hat iE die
Vertragspartner zu 2) bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt darüber in
Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. IE ist zur Senkung des Reisepreises nach § 651f Abs. 4 verpflichtet.
Danach kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen,
wenn und soweit sich die in Satz 1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kosten für iE führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von iE zu erstatten.
IE darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. IE hat dem Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 8 Prozent kann iE
diese nicht einseitig vornehmen, sondern kann dem Vertragspartner zu 1)
und zu 2) anbieten, dass das Angebot binnen angemessener Frist angenommen wird oder der Rücktritt von dem Vertrag erklärt wird. Nach Ablauf der angemessenen Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.

§ 8 Rücktritt und Kündigung:

Vor Antritt der Reise:
(1) Die Vertragspartner zu 1) und 2) können jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei iE. In diesem Fall, oder in dem Fall, dass der TN die Reise nicht antritt,
verliert iE den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann iE eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorbereitungen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen in Abhängigkeit vom Reisepreis verlangen... Die folgenden Entschädigungspauschalen bemessen sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen
des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Bei Rücktritt des TNs nach Freischaltung für die Erstellung seiner Online Bewerbung (die Freischaltung
des TNs erfolgt per Email) und vor dem 15. März (15. September bei Januar- Ausreisen) und vor Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von
20 % des Programmpreises fällig.
• Bei Rücktritt des TNs vor dem 15. März (bzw. 15. September bei Januar
- Ausreisen) und mit Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 40
% des Programmpreises fällig.
• Bei Rücktritt nach dem 15. März (15. September bei Januar Ausreisen)
und ohne Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Programmpreises fällig.
• Bei Rücktritt nach dem 15. März (15. September bei Januar Ausreisen)
und mit bereits erfolgter Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von
60 % des Programmpreises fällig.
Das Recht zur Nutzung der Dokumente für den Visaantrag/Visums erlischt unwiderruflich mit dem Rücktritt des TNs.
Die Vertragsparteien zu 2) haften gesamtschuldnerisch hinsichtlich der
Bearbeitungspauschalen und Stornogebühren. Ihnen steht der Nachweis
frei, dass kein Schaden oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann iE keine Entschädigung verlangen,
wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich
hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Der Rücktritt des TNs ist des Weiteren kostenfrei, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass iE dem TN nicht spätestens 14 Tage vor der Abreise den
Namen und die Anschrift der für den TN bestimmten Gastfamilie und den
Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Austauschland,
bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat. Das Recht zur Nutzung der Dokumente
für den Visaantrag/Visums zur Einreise erlischt mit dem Rücktritt des TNs.
(3) iE behält sich in folgenden Fällen eine Kündigung des Vertrages und
Abrechnung gem. § 8 Ziff. 1 vor:
(3.1) Bei zuvor angemahnter, jedoch durch den TN nicht erfüllter, termingerechter Bearbeitung der kompletten, formgerechten Auswahlunterlagen (iE Online System, Partnerorganisation, Schule), es sei denn, es liegt
ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung seitens iE vor.
(3.2) Bei Nichtversetzung des TNs sowie im Falle nicht ausreichender
Schulleistungen (Zeugnisnoten mangelhaft oder ungenügend) auf dem
Zeugnis unmittelbar vor der Ausreise. Die Kündigung bedarf der einfachen
Schriftform.
(3.3) Wenn der TN oder seine Eltern schuldhaft falsche Angaben über vertragswesentliche Umstände, wie die gesundheitlichen Verhältnisse des
TNs oder eine Vorstrafe bzw. einen Eintrag in das Jugendstrafregister gemacht haben oder iE schuldhaft und vertragswidrig über die Änderung eines solchen Umstandes nicht unverzüglich informieren, es sei denn es
liegt eine Pflichtverletzung seitens iE vor, insbesondere eine Verletzung
von Informationspflichten. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn iE die entsprechenden Umstände vor Vertragsschluss nicht bekannt waren.
(3.4) Wenn der TN sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, oder ein
Verhalten, Auffälligkeiten (zum Beispiel während des Vorbereitungsseminars) zeigt, dass dies ein Hindernis für die Platzierung des TNs darstellt.
(3.5) Wenn der TN eine strafbare Handlung begeht.
(3.6) Bei einer Ablehnung der erbrachten Vermittlungsleistungen
(Schule/Gastfamilie/ Organisation) durch den TN bzw. dessen Eltern, es
sei denn die Ablehnung beruht auf einem von iE zu vertretenden Reisemangel.
(3.7) Wenn die Vertragsparteien zu 1) und 2) die durch die ausländischen
Gesetze und Schulvorschriften erforderlichen Impfungen verweigern oder
über erfolgte Impfungen keinen Nachweis erbringen können und eine
Neuimpfung verweigern. Die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Impfungen und deren Nachweis ist Voraussetzung für den
Schulbesuch. Sollten die Schulen auf Grund fehlender Impfungen den Zugang zur Schule verweigern, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegenüber iE (siehe auch §3 (12)).
(3.8) Wenn die Vertragspartner zu 1) und 2) den vereinbarten Programmpreis nicht fristgerecht entrichten.
Soweit die Vertragspartner zu 1) und 2) die Kündigung nach den Ziff.3.1 -
3.8 zu vertreten haben, steht iE die unter § 7 Ziff. 1 aufgeführte Entschädigung zu.
(4) Für den Fall, dass der TN nach Vertragsschluss mit iE in das Parlamentarische Patenschafts-Programm (PPP) aufgenommen wird, ist der Rücktritt vom Vertrag jederzeit kostenfrei.
Nach Reiseantritt:
(5) Der TN und seine Eltern können den Vertrag bis zur Beendigung des
Programms jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung nach Abreise endet die Gültigkeit des Schülervisums mit dem Datum des Einganges der
Kündigung und der TN muss unverzüglich aus dem Austauschland ausreisen. Der TN und seine Eltern verpflichten sich, die geltenden Visa- und
Aufenthaltsbestimmungen des Austauschlandes einzuhalten. Sämtliche
Konsequenzen aus einer etwaigen Nichtbefolgung dieser Visavorschriften
gehen zu Lasten des TNs. Sofern iE die Gründe für die vorzeitige Programmbeendigung nicht zu vertreten hat, behält iE den Anspruch auf den
Programmpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
(6) Sowohl iE als auch der TN oder dessen Eltern können auch nach Reiseantritt den Vertrag kündigen, wenn gesundheitliche Einschränkungen
eintreten, die den Aufenthalt erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen oder den Verbleib des TNs im Gastland unmöglich machen.
(7) iE behält sich vor den Vertrag zu kündigen, falls der TN in einen Konflikt
mit dem Gesetz gerät, der eine Haftstrafe nach sich ziehen kann oder konkret eine Haftstrafe droht.
(8) iE behält sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages für den
Fall vor, dass der TN gegen die in diesen AGBs aufgeführten Programmregeln verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Verstöße gegen Gesetze z.B. in Bezug auf Drogenbesitz und -konsum, Alkohol oder das Lenken von Kraftfahrzeugen handelt und unter Umständen auch im Falle falscher oder unvollständiger Angaben über den Gesundheitszustand des
TNs. Die Kündigung führt zum sofortigen Programmausschluss und zieht
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die Pflicht des TNs zur umgehenden Ausreise aus dem Zielland nach sich.
Vor einer Kündigung ist eine Abmahnung zu erteilen, es sei denn, der Verstoß des TNs ist so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des TNs und der Eltern eine sofortige Beendigung
des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist. Sofern iE die Gründe für die
vorzeitige Programmbeendigung nicht zu vertreten hat, behält iE den Anspruch auf den Programmpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
(9) Führt nachweisbares und auch nach Abmahnung fortgesetztes Fehlverhalten des TNs zu einer vorzeitigen Programmbeendigung durch die
Partnerorganisation/Schule/Distrikte oder führt das Verhalten des TNs
dazu, dass die Gastfamilie ihre Gastgebervereinbarung zurückzieht oder
die Schule eine Fortsetzung des Aufenthaltes ablehnt, hat dies ebenfalls
den Ausschluss von der Programmteilnahme und die sofortige Rückkehrpflicht ins Heimatland zur Folge. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist
auch eine fristlose Kündigung des Vertrages möglich.
(10) Schul- und evtl. anfallende Gastfamiliengelder werden entsprechend
der „Refund Policy“ (Erstattungsrichtlinie) des jeweiligen Partners/Schule
erstattet/nicht erstattet. Eine Haftung von iE für Erstattungen aus rein
treuhänderisch an Partner und Schulen durchgeleiteten Schulgelder ist
ausgeschlossen.

§ 9 Beschränkung der Haftung:

(1) Die vertragliche Haftung von iE für Schäden, die nicht Körperschäden
sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. IE
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität
und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden.. IE haftet jedoch, wenn und soweit für einen
Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
(2) Für alle gegen iE gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
(3) iE haftet nicht für Schäden bei privaten Unternehmungen, die nicht im
Programmpreis eingeschlossen sind oder die vom TN selbständig außerhalb des Programms durchgeführt werden. Dies gilt auch für Konsequenzen durch die Schule, Gasteltern und Partnerorganisationen, die sich für
den TN aus offensichtlichen Regel- und Gesetzesverstößen ergeben.
(4) Alle Alltagsaktivitäten, Reisen, Ausflüge oder Wanderungen vor Ort,
unabhängig davon wer diese initiiert oder organisiert, gelten als rein private Unternehmungen außerhalb der Haftung von iE e.V. oder/und seinen
Erfüllungsgehilfen, es sei denn, diese Aktivitäten sind im Programmpreis
enthalten und iE deklariert sich klar erkennbar als Veranstalter dieser Aktivität.
(5) iE haftet nicht für durch den TN gegenüber Dritten schuldhaft verursachten Schäden, soweit iE oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Mitverschulden trifft. iE wird versuchen, dem TN im Rahmen der geltenden Gesetze unterstützend bei einer Lösung zur Seite zu stehen. Ein Anspruch
hierauf besteht nicht.
(6) iE haftet nicht für Verzögerungen der Abreise, die sich aus Veränderungen der Prozeduren der Visaerteilung durch die zuständigen Behörden
des Ziellandes ergeben.
(7) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gemäß § 651i Abs. 3 BGB
können gegenüber international Experience e.V., z. Hd. Herrn Kevin Gillner, Amselweg 20, 53797 Lohmar, geltend gemacht werden. Die in §
651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte.

§ 10 Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsvorschriften:

(1) iE informiert die TN über Änderungen der in der Leistungsbeschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise nach
bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
(2) Der TN ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. iE empfiehlt, grundsätzlich kurz
vor Abreise die aktuellen o.g. Vorschriften auf den Informationsseiten der
jeweiligen Botschaften und Fluggesellschaften zu prüfen. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation seitens iE bedingt sind.
(3) iE wird den TN über Bestimmungen der o.g. Vorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
bekannt sein müssten unterrichten, außer beim Programmbaustein „Internat – Basic“.
(4) Sollten Einreise- und/oder Gesundheitsvorschriften einzelner Zielländer von dem TN nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch
Verschulden des TNs nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der TN deshalb an der Reise verhindert ist, so kann iE vom Vertrag zurücktreten oder
den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern iE kein mitwirkendes Verschulden trifft und zum fraglichen Zeitpunkt bereit und in der
Lage ist, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Bei Fortführung
des Vertrags trägt der TN die durch sein Verschulden verursachten Mehrkosten, wobei ihm das Recht zusteht, iE die Höhe der entstandenen Mehrkosten nachzuweisen.

§ 11 Verbraucherstreitbeilegung:

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform für die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Verfügung. Sie
finden diese hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr
(2) Verbraucherhinweis zur Streitbeilegung gemäß §§ 36,37 VSBG: Unser
Unternehmen ist zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl ist iE bestrebt, etwaige
Streitigkeiten im direkten Kontakt mit den Vertragspartnern zu 1) und 2)
außergerichtlich beizulegen.

§ 12 Datenschutz nach DSGVO, Art.6 Abs. 1b) und f):

Die Unterzeichner erklären sich damit einverstanden, dass die iE im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags gelieferten persönlichen und vertraulichen Informationen im Verlauf des Bewerbungsverfahrens und der Teilnahme am iE-Programm verarbeitet werden, und
diese Daten für die Zwecke einer entsprechenden Organisation und
Durchführung des iE-Programms an Dritte weitergegeben werden, soweit
dies erforderlich ist. Die Unterzeichner sind damit einverstanden, dass iE
diese Daten auch an staatliche Behörden weitergeben kann, soweit dies
notwendig ist. Die Daten werden zu keiner Zeit an Dritte verkauft oder
anderweitig veräußert. Der Zugriff auf diese Daten ist auf die Mitarbeiter
von iE und/oder deren Erfüllungsgehilfen beschränkt. Diese werden die
Informationen ausschließlich für die Durchführung des iE-Programms verwenden. iE verwaltet während der Programmdurchführung Informationen über alle TN und andere mit iE in Verbindung stehenden Personen.
Diese können persönliche Daten von mehr als einer mit iE in Verbindung
stehenden Person umfassen. Zusätzlich können auch interne Informationen vertrauliche Informationen darstellen, die zur Unterstützung der Programmteilnehmer zwischen mit iE in Verbindung stehenden Personen
ausgetauscht werden. Diese Informationen sind Eigentum von iE und werden streng vertraulich behandelt.
Hinweis auf: https://germany.international-experience.net/datenschutz/

§ 13 Schlussbestimmungen:

(1) Der Vertrag und die ABGs stellten inhaltlich alle Vereinbarungen zwischen dem TN, dessen Eltern und iE dar. Nebenabreden zu diesen sind
nicht getroffen. Zusatzvereinbarungen und Änderungen bedürfen der
Schriftform. Nicht einvernehmliche nachträgliche Zusätze und/oder Streichungen der AGBs und/oder des Vertragstextes, die den Inhalt und das
Ziel des Vertrages ändern, gelten als nichtig.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Transparenz für mögliche AGB Änderungen: iE behält sich vor, unter
Beachtung von Hinweis-, Kenntnisnahme- und Einverständniserklärungsfristen, diese AGB zu ändern, sollten sich Gesetze im Heimat- oder Zielland des TNs, die gängige Rechtsprechung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern.
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach S 651 u des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
https://germany.international-experience.net/fileadmin/user_upload/Documents/Merkblatt_Insolvenzabsicherung.pdf

Stand: 15.03.2023. Diesen AGBs liegt deutsches Recht zugrunde.